LANDESTIERSCHUTZBEAUFTRAGTE HESSEN
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HMULV, Landestierschutzbeauftragte Telefon (0611) 8 15 - 10 90 E-Mail:
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Verantwortlich: Dr. Madeleine Martin Telefax (0611) 44 78 97 73 www.tierschutz.hessen.de
Mainzer Straße 80
65189 Wiesbaden
Wiesbaden, den 19. September 2006
Landestierschutzbeauftragte kritisiert praktische Tierärzte: Ungerechtfertigtes Kupieren von Rute und Ohren bei Hunden muss geahndet werden
Nach § 6 des Tierschutzgesetzes ist das Amputieren von Körperteilen verboten und Verstöße sind mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro zu ahnden. Auch das Kupieren von Hunden fällt darunter. Ausnahmen sind dabei nur bei Jagdhunden, die auch zur Jagd eingesetzt werden, und bei nachgewiesener tiermedizinischer Indikation möglich. Dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen.
Bei Hunden, auch sehr jungen Welpen, führt das Kupieren nämlich zu erheblichen Schmerzen und oft zu chronischen Gesundheitsstörungen. Zudem können die betroffenen Tiere zeitlebens nicht mehr artgemäß und verhaltensgerecht mit anderen Hunden kommunizieren. Nach Auffassung der Landestierschutzbeauftragten werden aber nach wie vor Hunde regelmäßig
ungerechtfertigt kupiert.
„Wie Erhebungen der Tierärztlichen Hochschule Hannover und amtstierärztliche Erfahrungen zeigen, betreffen tierärztliche Atteste interessanterweise fast ausschließlich genau die Rassen, die traditionell kupiert wurden, wie z.B. den Dobermann sowie einige Jagdhunderassen. Im normalen Patientenaufkommen der tierärztlichen Klinik findet man aber bei Schwanzamputationen eine gleichmäßige Rasseverteilung. Verblüffend ist oft auch der gleiche Wortlaut der Bescheinigungen oder das gehäufte Auftreten des/r gleichen Tierarztes oder Tierärztin“ führt Martin an. „Dies lässt den Schluss zu, dass sich noch zu viele Kolleg/innen den verquerten Schönheitsidealen altmodischer Hundehalter beugen. Anscheinend ist einigen noch nicht klar, dass sie im Zweifelsfall belangt werden.“ Um im Einzelfall die medizinische Indikation nachzuweisen, fordert die LBT eine bildliche Dokumentation der Verletzungen. „Bei Jagdhundewelpen ist es nicht nur notwendig sich die Jagdhundeeignung der Elterntiere belegen zu lassen, sondern ist auch der Nachweis zu führen, dass jeder betroffene Welpe zu einem Halter kommen wird, der einen Jagdschein und Jagdbegehungsrecht besitzt. Dies muss in den Patientenkarten dokumentiert werden“.
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