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Teletakt Geräte verboten! PDF Drucken E-Mail

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 23.02.2006:

Elektroreizgeräte zur Hundeerziehung sind tierschutzrechtlich verboten

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Einsatz von Elektroreizgeräten, die erhebliche Leiden oder Schmerzen verursachen können, bei der Hundeausbildung nach geltendem Tierschutzrecht verboten ist.

Der Kläger führt Seminare zur Hundeerziehung durch und möchte dabei den Einsatz von Elektroreizgeräten vorführen.
Der beklagte Landkreis hält das für unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Landkreis - wie schon die Vorinstanzen - Recht. Das Tierschutzgesetz verbietet die Verwendung von Geräten, die durch direkte Stromeinwirkung
das artgemäße Verhalten eines Tieres erheblich einschränken oder es zur Bewegung zwingen und dem Tier dadurch nicht
unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Von diesem Verbot werden die vom Kläger verwendeten Elektroreizgeräte erfasst. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Verwendung der Geräte im Einzelfall sondern darauf an, ob sie von ihrer Bauart und Funktionsweise
her geeignet sind, dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen. Denn es entspricht der Absicht des Gesetzgebers,
den Einsatz der potentiell gefährlichen Geräte generell zu verbieten. Nach dem Gesetz mögliche landes- oder
bundesrechtliche Ausnahmen von dem Verbot sind bisher nicht normiert worden.

BVerwG 3 C 14.05 - Urteil vom 23. Februar 2006

Pressemitteilung der Bundestierärztekammer vom 30.01.2006

Teletakt-Geräte: Ablehnung ohne Ausnahme

Die Bundestierärztekammer hat ihre Forderung nach einem grundsätzlichen Verbot von Teletakt-Geräten und anderen
elektronisch gesteuerten "Erziehungshilfen" für die Ausbildung von Hunden bekräftigt. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit, Ausnahmen nach Bundes- oder Landesrecht zuzulassen, aus dem Tierschutzgesetz gestrichen werden. Diese Forderungen hat der Verband heute u.a. an das Bundesverbraucherministerium gerichtet.

Teletakt-Gerät, Antibellsystem oder Leinenzug-Korrektor heißen die elektronisch gesteuerten Hilfsmittel, die den schnellen Weg zum gehorsamen Hund versprechen und allenthalben zum Kauf angepriesen werden. Sie ermöglichen es, den Hund auch aus großer Entfernung für "unerwünschtes Verhalten" zur strafen, meist per Elektroschock. Den wenigsten Hundehaltern scheint dabei klar zu sein, dass sie mit den Geräten in Konflikt mit dem Tierschutzgesetz geraten können.

Das Gesetz verbietet nämlich generell, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen (§ 1). Speziell gilt das Verbot, Geräte zu verwenden, die durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres erheblich einschränken und dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen, Schäden oder Leiden zufügen (§ 3 Nr. 11). Die Bundestierärztekammer hält die Geräte insbesondere in der Hand von Laien für hochgradig tierschutzrelevant. Aber auch einen Personenkreis, dem ausnahmsweise eine Anwendung gestattet werden könnte, hält der Tierärzteverband für nicht definierbar. Klassische Methoden der Hundeerziehung sind auch für Ausbilder ausreichend - so verbietet beispielsweise
die Diensthundeschule der Bundeswehr den Einsatz der Geräte. Nicht Gehorsam per Knopfdruck sondern Zuwendung
und Geduld sind für die Hundesausbildung erforderlich.

Die Bundestierärztekammer hatte bereits vor zehn Jahren ein grundsätzliches Verbot gefordert. Die entsprechende
Resolution aus dem Jahr 1996 wurde 2005 nochmals intensiv diskutiert, bekräftigt und um die Forderung ergänzt, die
Ausnahmemöglichkeiten aus § 3 des Tierschutzgesetzes zu streichen.

PRESSEINFORMATION
Bundestierärztekammer
Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Tierärztekammern e.V.
Oxfordstr. 10, 53111 Bonn
Tel. (02 28) 7 25 46-0/-70, Fax 7 25 46 66
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit: Dr. Margund Mrozek